AGB
Das wertvollste Coaching
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coaching & Hypnose Sitzungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coaching & Hypnose Sitzungen
1.Anwendungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Erfolg macht Erfolg GmbH (nachfolgend „Coach“ genannt) und dem Klienten/Coachee (nachfolgend „Klient“ genannt) im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der Coach durch schlüssiges Handeln annimmt und sich an ihn zum Zwecke des Coachings wendet.
1.3. Der Coach ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, welche der Coach aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder welche ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Coaches für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen erhalten.
2. Inhalt und Zweck des Vertrags
2.1. Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung des system- und lösungsorientierten Coachings beim Klienten, unter Berücksichtigung eventueller Behandlungsverbote und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden auch Methoden und Interventionen angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methoden und Interventionen weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
3. Haftungsausschluss für therapeutische und medizinische Beratung
3.1. Die Inhalte auf Webseiten, in Printmedien und auf Social Media Plattformen zu Coachings, Angeboten, Produkten, Reisen und Kursen dienen der Information und Aufklärung. Die Erfolg macht Erfolg GmbH ist weder Anbieter medizinischer oder psychiatrischer Dienstleistungen noch Angehörige der Heilberufe.
3.2. Alle Inhalte sind nicht als Ersatz für professionelle Dienstleistungen von in diesen Bereichen speziell ausgebildeten Personen gedacht. Sie stellen keine professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Therapie oder Behandlung dar.
3.3. Coaching ist keine Psychotherapie und grenzt sich klar davon ab. Im Coaching werden keine Diagnosen gestellt. Es werden keine Krankheiten (z.B. Depressionen, Angststörungen, schwere Traumata, Sucht- oder Essstörungen) behandelt. Bei diagnostizierten Erkrankungen wird in einem Coaching ausschließlich der Coachee begleitet.
3.4. Psychische und physische Gesundheit ist Grundvoraussetzung für die Teilnahme an unseren Angeboten, Produkten und Reisen sowie für das Coaching im Allgemeinen. Hier wird an die Eigenverantwortung appelliert. Siehe dazu auch § 4 Mitwirken des Klienten.
4. Mitwirkung des Klienten
4.1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Coach ist jedoch berechtigt, das Coaching abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Auskünfte zur Auftragsklärung unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Methoden und Interventionen vereitelt.
4.2. Der Klient erkennt an, dass er während des Coachings, sowohl während der einzelnen Sitzungen als auch während der Zeit zwischen einzelnen Sitzungen in vollem Umfang selbst verantwortlich ist für seine körperliche und geistige Gesundheit.
4.3. Der Klient erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Zuge des Coachings von ihm durchgeführt werden, nur in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.
4.4. In folgenden Fällen ist der Coach zwingend vor der Sitzung/Behandlung zu informieren, da eine Kontraindikation für Hypnose vorliegen könnte:
Psychose (z.B. Schizophrenie, Bipolare Störung, Endogene Depressionen...), Persönlichkeitsstörung, Epilepsie und ähnliche Anfallserkrankung, Herzerkrankung, Erkrankung des zentralen Nervensystems, Thrombose, Depressionen (bestimmte Arten), ADS (bestimmte Arten), kürzlich vorgefallener Herzinfarkt oder Schlaganfall, geistige Behinderung, Suchterkrankung & Konsum (Drogen-, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit), Einnahme von Psychopharmaka, Schwangerschaft, der Coachee aufgrund des Anliegens auch in ärztlicher Behandlung ist.
4.5. Befindet sich der Klient in therapeutischer oder medikamentöser Behandlung, befand er sich in der Vergangenheit in therapeutischer und/oder medikamentöser Behandlung oder beabsichtigt er, sich in therapeutische und/oder medikamentöse Behandlung zu begeben, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Klient nur nach vorheriger Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten/Therapeutin oder Arzt/Ärztin an den Coachings, Angeboten und Produkten des Coaches teilnehmen darf. So kann sichergestellt werden, dass bestimmte Übungen oder Hilfsmittel nicht kontraindiziert sind.
4.6. Der Klient wendet sich unverzüglich an einen Arzt oder Psychiater, wenn er ein medizinisches oder psychologisches Problem hat oder vermutet.
4.7. Der Klient wendet sich immer an einen Arzt oder einen anderen qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs, wenn er Fragen zu einer Krankheit oder einer Behandlung hat. Niemals aufgrund der Inhalte des Coachings auf professionellen medizinischen Rat verzichten oder diesen aufschieben.
4.8. Wenn der Interessent oder Klient Opfer von Gewalt geworden ist, wendet sich dieser in akuten Fällen immer an die Polizei oder an eine andere Anlaufstelle, die über entsprechend qualifizierte Beraterinnen und Berater verfügt.
5. Honorierung
5.1. Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Coach und Klient vereinbart worden sind, gelten die Preissätze, die auf der Website, im Angebot bzw. Vertrag aufgeführt sind.
5.2. Die Honorare sind im Rahmen eines vereinbarten Coachingspaketes vorab und in voller Höhe mit Erhalt der Rechnung zu begleichen. Der Klient erhält eine Rechnung gemäß § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.3. Vereinbarte Einzelsitzungen sind jeweils nach jeder Beratung bzw. Coaching vom Klienten bargeldlos, bar oder per Überweisung mit Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Der Klient erhält eine Rechnung gemäß § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.4. Wird ein vereinbarter Einzeltermin nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % der Gesamtgebühr zu begleichen. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt wurde.
5.5. Wird ein vereinbarter Termin oder ein vom Coach vorgeschlagener Alternativtermin im Rahmen eines Coachingpaketes vom Klient nicht in Anspruch genommen, gilt dieser Termin als stattgefunden und als erbrachte Leistung des Coaches innerhalb des Coachingspaketes. Ein zusätzliches Ausfallhonorar wird nicht berechnet.
6. Daten des Klienten
6.1. Der Coach ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm schriftlich ausgehändigt wurden, oder die er persönlich aufgezeichnet hat, so zu verwahren, dass kein außenstehender Dritter Zugang dazu bekommen kann.
6.2. Der Coach behandelt die Daten des Klienten vertraulich und erteilt bezüglich des Coachings und der persönlichen Verhältnisse des Klienten keine Auskünfte an Dritte.
6.3. Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Der Klient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.
6.4. Dem Klienten steht eine Einsicht in die Handakte oder elektronische Klientendatei in den Geschäftsräumen des Coaches jederzeit zu; er kann die Herausgabe dieser Handakte aber nicht verlangen.
7. Rechnungsstellung
7.1. Die Rechnungen, die der Klient nach § 4 Absatz 2 erhält, enthalten grundsätzlich folgende Angaben: Vollständiger Name und Anschrift des Coachs, vollständiger Name und Anschrift des Klienten, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum der Rechnung, Leistungsangebot, Zeitpunkt der Leistung, Art und Umfang des Coachings, Höhe des Honorars für die Einzelleistung bzw. des Coachingpaketes und den Gesamtbetrag.
8. Kündigung
8.1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden.
8.2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Sachverhalt der Kündigung ist im Verwendungszweck und im Schriftsatz eindeutig zu benennen.
9. Rückforderungen
9.1. Bei Austritt aus dem Coachingpaket kann vom Klienten kein Recht abgeleitet werden, gezahlte Honorare zurückzufordern (siehe § 5).
9.2. Vom Klienten unentschuldigt nicht wahrgenommene Coaching-Sitzungen und vom Klienten unbestätigte vom Coach vorgeschlagene Alternativtermine bleiben Gegenstand der Honorarrechnung.
10. Datenschutz / Verschwiegenheit
10.1. Der Coach ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Vertragszwecks zu verarbeiten, zu speichern oder durch Dritte verarbeiten und speichern zu lassen.
10.2. Der Coach ist verpflichtet, außerhalb gesetzlicher Zeugenpflichten keine Informationen über den Klienten an Dritte weiterzugeben.
10.3. Im Ausnahmefall kann der Klient den Coach von der Schweigepflicht entbinden. Diese erfolgt nur unter dem Hintergrund, wenn es den Erfolg seines Coachings nachhaltig unterstützen kann. Diese Entbindung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer fachlichen, ärztlichen oder therapeutischen Zusammenarbeit mit einem anderen Arzt, Therapeuten oder Coach. Die Befreiung von der Schweigepflicht muss schriftlich auf dem Formvordruck des Coaches erfolgen und kann jederzeit schriftlich und formlos vom Klienten wiederrufen werden.
10.4. Der Coach ist verpflichtet, vertrauliche Informationen ausschließlich zu Zwecken des vertraglich festgelegten Coachings zu verwenden.
10.5. Aufzeichnungen aller Art sind so zu verwahren, dass außenstehende Dritte keinerlei unbefugten Zugang bekommen.
10.6. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
10.7. Es gilt die Datenschutzverordnung.
11. Meinungsverschiedenheiten
11.1. Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag und den ABG sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in Zusammenarbeit mit der Kanzlei für Internetfachrecht und den Industrie- & Handelskammern Sachsen und Bayern erstellt.
Gerichtsstand: Dresden
Fassung: 12.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen Reisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Reisen
1.Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung
1.1. Mit der Buchung einer Reise erklärt der Reisende verbindlich gegenüber der Erfolg macht Erfolg GmbH (nachfolgend: Reiseveranstalter) sein Interesse am Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe dieser AGB sowie der konkreten Reisebeschreibung und der ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Reiseprospekt, Homepage des Reiseveranstalters oder individuelle Reiseausschreibung). Er ist an sein Angebot 7 Werktage gebunden.
1.2. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch (per E-Mail oder über das Internet) erfolgen. Bei Buchungen über das Internet gilt: Durch Betätigung des Buttons "Kostenpflichtig bestellen" gibt der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Reisevertrages ab.
1.3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden umgehend eine Eingangsbestätigung zukommen lassen, die gegebenenfalls elektronisch generiert wird und lediglich den Eingang der Buchung bestätigt. Anschließend wird der Reiseveranstalter, gegebenenfalls auch in Absprache mit seinen Vertragspartnern, prüfen, ob die Reise gemäß den Wünschen des Reisenden durchgeführt werden kann.
1.4. Sofern der Reisende oder mögliche Mitreisende besondere Anliegen oder spezifische Bedürfnisse haben, die über die in der zugrunde liegenden Reisebeschreibung oder den zusätzlichen Informationen in der Buchungsgrundlage (Website des Reiseveranstalters oder individuelles Reiseangebot) aufgeführten Aspekte hinausgehen, obliegt es dem Reisenden verpflichtend, diese bei der Buchung dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Bei der Prüfung der Durchführbarkeit der Reise wird der Reiseveranstalter auch berücksichtigen, ob die Anliegen oder Bedürfnisse des Reisenden oder seiner Mitreisenden erfüllt werden können.
1.5. Sofern die Reise gemäß der Buchung - einschließlich der eventuell geäußerten Sonderwünsche oder speziellen Anforderungen des Reisenden oder seiner Mitreisenden - durchgeführt werden kann, wird der Reiseveranstalter dem Reisenden innerhalb von 7 Werktagen nach der Buchung unverzüglich die Reisebestätigung zusenden. Der Reisevertrag kommt mit dem Eingang dieser Reisebestätigung beim Reisenden zustande. Gleichzeitig erhält der Reisende den Reisepreissicherungsschein sowie gegebenenfalls erste Reiseunterlagen per Post oder E-Mail. Falls die Reise nicht wie gebucht durchgeführt werden kann, wird der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich nach der Überprüfung der Durchführbarkeit darüber informieren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Reiseveranstalter die Sonderwünsche oder speziellen Anforderungen des Reisenden oder seiner Mitreisenden gemäß Abschnitt 1.4 nicht erfüllen kann.
1.6. Sollte der Inhalt der Reisebestätigung von der Buchung abweichen oder der Reisende die Reisebestätigung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach der Buchung erhalten, liegt ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters vor, an das dieser für einen Zeitraum von drei Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag wird auf Basis dieses neuen Angebots geschlossen, sofern der Reisende innerhalb dieses Zeitraums die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung leistet.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler sind nur berechtigt, Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise anzufordern oder anzunehmen, wenn ein gültiger Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit den Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in deutlicher, verständlicher und hervorgehobener Form überreicht wurde.
2.2. Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 33% des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten ist, nachdem der Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Die Restzahlung ist 60 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus einem der in Abschnitt 6.3 genannten Gründe abgesagt werden kann.
2.3. Bei Buchungen, die innerhalb von weniger als 60 Tagen vor Reisebeginn vorgenommen werden, ist der vollständige Reisepreis nach Ausstellung des Sicherungsscheins sofort zahlbar.
2.4. Wenn die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgerecht eingehen, behält sich der Reiseveranstalter nach einer Mahnung mit angemessener Frist das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und dem Reisenden die Rücktrittskosten gemäß Abschnitt 5 in Rechnung zu stellen.
2.5. Sofern der Reisepreis nicht vollständig beglichen wurde, hat der Reisende kein Anrecht darauf, die Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen oder die Reiseunterlagen ausgehändigt zu bekommen. Der Reisende darf keine Gegenforderungen zur Begleichung des vereinbarten Reisepreises geltend machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtlich bindend festgestellt.
3. Reiseunterlagen
3.1. Nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises stellt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Reiseunterlagen unverzüglich bereit, jedoch spätestens rechtzeitig vor Beginn der Reise.
3.2. Der Reisende ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Reisenden durch den Reiseveranstalter oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungs- und Reisebestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
3.3. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter über vom Reisenden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens des Reiseveranstalters bezüglich eines hieraus dem Reisenden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.
3.4. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren gegangene oder verspätete Sendungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Gewähr. Die Versendung erfolgt auf Risiko des Reisenden. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Reisende dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann der Reiseveranstalter dies als Rücktritt nach Ziff. 5 werten.
4. Leistungsumfang, Leistungs- und Preisänderung
4.1. Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt und/oder der für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Beschreibung auf der Homepage des Reiseveranstalters bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Prospekte sowie Beschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich, es sei denn, sie sind Bestandteil der Reisebestätigung, die dem Reisenden vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt wurde.
4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Angebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Reisenden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
4.4. Einseitige Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für Änderungen, die aufgrund der Witterungsverhältnisse am Zielort notwendig werden.
4.5. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine einseitige Änderung ist nur wirksam, wenn sie vor Reisebeginn erklärt wird.
4.6. Erhebliche Änderungen einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen aufgrund eines Umstandes, der nach Vertragsschluss eingetreten ist oder die Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, sind nur gültig, wenn sie vor Reisebeginn erfolgen und der Reisende ihnen zustimmt. Der Reiseveranstalter kann verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist der Zustimmung zur Vertragsänderung oder seinem Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dabei unterrichtet er den Reisenden gemäß Art. 250 § 10 EGBGB. Erklärt sich der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, gilt dies als Zustimmung zur Änderung der Reiseleistung.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1. Rücktritt durch den Reisenden
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
5.1.1. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen folgende angemessene pauschale Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen:
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. Folgende Rücktrittspauschalen, die der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann, betragen:
a) bis 60 Tage vor Reisebeginn 33 % des Reisepreises;
b) vom 59. bis 7. Tag vor Reisebeginn 66 % des Reisepreises;
c) sechs Tage vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Diese Entschädigungsregelungen gelten auch für den Fall, dass der Reisende die Reise ohne vorherige Mitteilung bzw. Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht antritt.
5.1.2. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn der Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren kann und ihre Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.1.3. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
5.1.4. Der Reiseveranstalter kann einen höheren, konkreten Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er den Nachweis führt, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.1.5. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
5.1.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.2. Umbuchung
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Reisenden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 31. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von pauschal 50,00 € pro Umbuchung erhoben. Der Betrag ist sofort fällig. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Das Recht des Reiseveranstalters, höhere, durch die Umbuchung angefallene Mehrkosten gegen den Reisenden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.3. Fehlende physische oder psychische Eignung
Der Reiseveranstalter gibt neben der Reisebeschreibung, die der Reisende vor der Buchung zur Kenntnis zu nehmen hat, für alle Reisen einen Schwierigkeitsgrad an, und zwar abhängig etwa von Weglängen, der Schwierigkeit des Terrains, der Gesamtdauer der Reise und ähnlichen Kriterien. Der Reisende und alle Mitreisenden müssen über eine ausreichende körperliche Verfassung, ausreichende Erfahrung und eine der Reise angemessene Ausrüstung verfügen. Sollte der Reisende oder ein Mitreisender feststellen, dass er den Anforderungen der Reise nicht gewachsen ist, und aus diesem Grund die Reise abbrechen oder einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.
5.4. Nimmt der Reisende aus anderen Gründen, die ihn weder zum Rücktritt, noch zur Kündigung berechtigen, Reiseleistungen nicht in Anspruch oder bricht die Reise ab, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.
5.5. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchskosten- und einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Rücktritt/Kündigung durch den Reiseveranstalter; Gruppenreisen
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages, obwohl er eine Abmahnung erhalten hat, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
6.2. Kündigt der Reiseveranstalter aus vorbezeichnetem Grund, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis. Er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten des Reiseveranstalters (Agentur, Reiseleitung) sind in solchen Fällen berechtigt, die Rechte des Reiseveranstalters auszuüben. Jegliche zusätzliche Kosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
6.3. Ist in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt (Gruppenreise), so kann der Reiseveranstalter bis vier Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, sobald feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann. Bereits geleistete Zahlungen des Reisenden werden zurückerstattet.
6.4. Der Reiseveranstalter haftet in den Fällen der Ziff. 6.1. bis 6.3. nicht für eventuelle Mehrkosten des Reisenden (etwa für die bereits gebuchte An- und Rückreise). Dem Reisenden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- und/oder Reiseabbruchskostenversicherung abzuschließen.
6.5. Der Reiseveranstalter bietet Reisen an, die aus Sicherheitsgründen nicht von einem Reisenden alleine gebucht werden können. Sollte die Teilnehmerzahl nach dem Zustandekommen des Reisevertrages und vor Reisebeginn aus einem der in Ziffern 5. oder 6. genannten Gründe auf eine Person sinken, und ist dieser Grund nicht durch den Reiseveranstalter zu vertreten, so hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm das Recht einzuräumen, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Kommt der Reisende dem nicht nach oder widerspricht der Reiseveranstalter dem Eintritt des Dritten, weil dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen, so kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag vor Reisebeginn fristlos kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziff. 6.2 und 6.4.
6.6 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
7. Gewährleistung
7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden und ist dadurch der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder vermindert, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
7.2. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseleiter verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
7.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die sich aus § 651 o Abs. 1, 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur (sofern vorhanden), der örtlichen Reiseleitung (sofern vorhanden) oder der Service-Hotline des Reiseveranstalters anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners und der Hotline wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist seitens des Reiseveranstalters keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, den Reiseveranstalter selbst unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem Reiseveranstalter kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
7.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Es ist eine schriftliche Bestätigung des Beförderungsunternehmens einzufordern. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird, eine sofortige Abhilfe notwendig ist, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reisenden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
8. Haftungsbeschränkung; Anrechnung
8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht den Verlust des Lebens betreffen, ist auf den 2,5fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
8.2. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden darauf berufen.
8.3. Für alle Sachschäden des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden je Mitreisendem und Reise bis zu 3.000 EUR. Falls der 2,5-fache Reisepreis diese Summe übersteigt, ist die Haftung auf die Höhe des 2,5-fachen Reisepreises begrenzt.
8.4 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.5. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651p Abs. 3 S. 1 genannten Verordnungen erhalten hat. Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651p Abs. 3 S. 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.
8.6. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.
8.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Das gilt erst recht für zusätzliche Leistungen, die der Reisende auf eigenen Wunsch und unabhängig vom Reiseveranstalter bei Dritten in Anspruch nimmt (etwa Tagesausflüge, Besichtigungen usw.).
8.8. Soweit der Gepäcktransfer zwischen einzelnen Reiseetappen Teil des Reisevertrages ist, so ist das Beförderungsunternehmen nicht berechtigt oder verpflichtet, auch den Reisenden selbst zu befördern. Sollte das auf ausdrücklichen Wunsch des Reisenden entgegen dieser Bestimmung doch der Fall sein, so gilt Ziffer 8.7.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.
9.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.4. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11. Pass- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Reiseveranstalters bleiben unberührt.
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist der Reiseveranstalter hiermit auf seine Verpflichtung hin, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Der Reiseveranstalter verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisende vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft informiert, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird der Reiseveranstalter sicherstellen, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, finden Sie im Internet unter: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Versicherungsschutz
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchskosten- und Reisegepäckversicherung. Dem Reisenden wird ebenfalls dringend geraten, für ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, insbesondere, wenn eine Reise im Ausland gebucht wird.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl, Streitschlichtung
14.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Dresden.
14.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
14.3. Seit 09.01.2016 sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang von Online-Kaufverträgen über die Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OSPlattform) beigelegt werden. Die Plattform wird durch die EU- Kommission bereitgestellt und ist unter dem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden.
Für eine alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verantwortlich:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl
15. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht zur Folge, dass der gesamte Reisevertrag oder die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in Zusammenarbeit mit der Kanzlei für Internetfachrecht und den Industrie- & Handelskammern Sachsen und Bayern erstellt.
Gerichtsstand: Dresden
Fassung: 01.2024